| Versicherungsprämie |
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| Dienstag, den 07. Oktober 2008 um 10:09 Uhr |
Die VersicherungsprämieAls Gegenleistung für die Übernahme des Versicherungsschutzes durch den Versicherer müssen Sie eine Prämie erbringen. Diese von Ihnen zu entrichtende Geldleistung setzt sich zusammen aus der eigentlichen Prämie, der Versicherungssteuer und etwaigen Gebühren. Nicht steuerpflichtig sind Prämienzahlungen zur Lebens- und Krankenversicherung. Ansonsten beträgt die Versicherungssteuer in der Regel 15% und wird vom Versicherer an das zuständige Finanzamt abgeführt. Die Erhebung von Gebühren, beispielsweise für die Ausstellung der Versicherungspolice, wurde vom Bundesaufsichtsamt beanstandet, sodass diese wohl künftig nicht mehr anzutreffen sind. Die Höhe der Prämie richtet sich nach den für den vereinbarten Tarif berechneten Prämien für die verschiedenen Risikogruppen (beispielsweise Eintrittsalter, Geschlecht, etc.). Die Prämien sind im Voraus zu entrichten. Entweder als Einmalprämie (hauptsächlich bei kurzfristigen Verträgen) oder durch laufende Zahlungen. Bei laufenden Zahlungen ist zwischen Erst- und Folgeprämien zu unterscheiden. Sofort nach Abschluss des Vertrages, das heißt nach Aushändigung der Versicherungspolice, ist die Zahlung in Form der Einmalprämie oder bei laufenden Zahlungen die Erstprämie zu erbringen. Der Beginn des Versicherungsschutzes setzt Voraus , dass die Prämie rechtzeitig gezahlt wird.
Zahlen Sie die Erstprämie nicht, hat der Versicherer die Möglichkeit:
Folgeprämien sind zu Beginn der vertraglich festgelegten Versicherungsperioden zu zahlen. Bei Zahlungsverzug hat der Versicherer hier die Möglichkeit:
Mahnungen werden per Einschreiben mit Rückschein zugestellt. In einer qualifizierten Mahnung muss der Versicherer folgende Regeln zwingend beachten:
Eine Anpassung der tariflich festgelegten Prämienhöhe für den laufenden Vertrag an veränderte Aufwandsituationen ist möglich und wird in den allgemeinen Versicherungsbedingungen (AVB) in Form einer Prämienanpassungsklausel niedergelegt. Dies ist beispielsweise bei der Kfz-Haftpflicht oder der Hausratversicherung der Fall. Erhöht der Versicherer die Prämie aufgrund dieser Anpassungsklausel, ohne gleichzeitig den Versicherungsschutz zu verbessern, können Sie den Vertrag innerhalb eines Monats nach Erhalt der Mitteilung kündigen. Die Kündigung muss bis zum Zeitpunkt der Erhöhung ausgesprochen werden und gilt dann frühestens zu diesem Zeitpunkt.
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Versicherungsprämie


In der Praxis heißt das, die Zahlung wird innerhalb eines Zeitraums von 14 Tagen geleistet. Dies gilt auch im Falle des Folgeprämienverzugs für das wieder Aufleben des Versicherungsschutzes.