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Nur die Hälfte in der Kasko bei Verwechslung einer Ampel Drucken E-Mail
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News - Pressespiegel
Dienstag, den 14. September 2010 um 10:04 Uhr

Nur die Hälfte in der Kasko bei Verwechslung einer Ampel

In der Regel sehen Richter die versehentliche Nichtbeachtung einer roten Ampel als grob fahrlässig an. Und entsteht dann ein Schaden, muss der Kaskoversicherer nicht voll zahlen. Im entsprechenden Paragrafen des VVG (Versicherungsvertragsgesetzes), heißt es sinngemäß:

  • Die Versicherung wird bei vorsätzlicher Herbeiführung des Schadensfalls (Vorsatz) von der Verpflichtung zur Leistung frei.
  • Bei grob fahrlässiger Herbeiführung eines Schadensfalls (grobe Fahrlässigkeit) kann der Versicherer die Leistung angemessen kürzen.

Im verhandelten Fall hatte ein Autofahrer auf einer dreispurigen Straße die auf grün geschaltete Ampel für Rechtsabbieger mit seiner roten Ampel für die Geradeausfahrt verwechselt. Das Gericht hielt eine Kürzung der Versicherungsleistung um 50 Prozent für angemessen …

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