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Kaskoversicherung und schriftliche Anzeige des Versicherungsfalles Drucken E-Mail
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News - Pressespiegel
Donnerstag, den 18. März 2010 um 13:50 Uhr

Kaskoversicherung und schriftliche Anzeige des Versicherungsfalles

Rechtsgebiete: Versicherungsrecht, Verkehrsrecht
Um seine Kaskoversicherung in Anspruch nehmen zu können, muss der Unfall dem Versicherer gegenüber innerhalb einer Woche nach dem Unfall angezeigt werden. Geschieht dies nicht, liegt eine Obliegenheitsverletzung  vor. Der Versicherer muss dann eventuell nicht zahlen. Das Oberlandesgericht Karlsruhe weist in einem aktuellen Urteil darauf hin, dass die Frist in jedem Fall mit „dem Eintritt des Versicherungsfalles" beginnt ...

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