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Freitag, den 19. Februar 2010 um 15:42 Uhr |
Rechtsschutzversicherung: Einstandspflicht bei drohender Kündigung
Rechtsgebiete: Arbeitsrecht, Zivilrecht, Versicherungsrecht Bislang wollten einige Rechtsschutzversicherer lediglich dann einen Streitfall im Arbeitsrecht decken, wenn der Arbeitnehmer bereits vom Arbeitgeber gekündigt worden ist. Nach einer Entscheidung des Bundesgerichtshofes müssen die Rechtsschutz-Versicherungen aber bereits dann Beistand leisten, wenn die Kündigung vom Chef nur angedroht wurde oder er über einen Aufhebungsvertrag sprechen möchte. Der Leitsatz dieser verbraucherfreundlichen Entscheidung des Bundesgerichtshofes lautet: 1. Die Festlegung eines verstoßabhängigen Rechtsschutzfalles i.S. von § 14 (3) Satz 1 ARB 75 (entsprechend für § 4 (1) Satz 1 c ARB 94) richtet sich allein nach den vom Versicherungsnehmer behaupteten Pflichtverletzungen ...
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