| Kfz-Versicherung: Beweislast für grobe Fahrlässigkeit bei Diebstahl liegt beim Versicherer |
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| News - Pressespiegel |
| Montag, den 15. Februar 2010 um 14:15 Uhr |
Kfz-Versicherung: Beweislast für grobe Fahrlässigkeit bei Diebstahl liegt beim VersichererOb ein Versicherungsnehmern im Falle des Diebstahls seines Kfz grob fahrlässig gehandelt habt, muss der Kfz-Versicherer diesem nachweisen. Ist der Versicherer dazu nicht in der Lage, kann er sich nicht auf Leistungsfreiheit berufen. Das geht aus einem jüngst bekannt gewordenen Urteil des Landgerichts Köln hervor (LG Köln, 15.01.2009 - 24 O 365/08). Der Essenz des Urteils: Wird ein Fahrzeug entwendet, muss der Diebstahl vonseiten der Versicherung mit dem grob fahrlässigen Verhalten des Fahrzeughalters begründet werden können, wenn auf Leistungsfreiheit plädiert wird. Ist ein solcher Kausalitätszusammenhang nicht zu beweisen, trägt die Kaskoversicherung den entstandenen Schaden |
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