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Dienstag, den 09. September 2008 um 15:18 Uhr
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Private Krankenversicherung - PKV

Rund 90% gesetzlich Versicherten stehen etwa 10% privat Versicherte gegenüber. Denn nicht jeder kann oder will in die private Krankenversicherung. Im Sozialgesetzbuch ist festgelegt, welcher Personenkreis in der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) pflichtversichert ist, beziehungsweise wer in eine private Krankenversicherung (PKV) wechseln kann.

  • Arbeiter und Angestellte

    Für Arbeitnehmer besteht Versicherungspflicht in der GKV, wenn ihr Einkommen unterhalb der Jahresarbeitsentgeltgrenze (Versicherungspflichtgrenze) liegt. In 2008 beträgt die Jahresarbeitsentgeltgrenze 48.150 Euro, dies entspricht einem regelmäßigen Monatseinkommen von 4.012,50 Euro. Eine Ausnahme besteht für Arbeitnehmer, die bereits am 31.12.2002 wegen Überschreitens der damals geltenden Jahresarbeitsentgeltgrenze versicherungsfrei waren und eine private Krankenversicherung hatten. Für sie liegt die Jahresarbeitsentgeltgrenze, die der Beitragsbemessungsgrenze in der gesetzlichen Krankenversicherung entspricht, in 2008 bei 43.200 Euro.

    Zum Jahresarbeitsentgelt zählen neben dem laufenden Brutto-Monatsgehalt auch Sonderzahlungen, wie beispielsweise das 13. Monatsgehalt, Weihnachts- und Urlaubsgeld, sonstige regelmäßige Einkünfte (Überstundenpauschalen, Schmutzzulagen, ...) und die vermögenswirksamen Leistungen. Nicht hinzu zu rechnen sind dagegen Vergütungen für außerordentliche Überstunden, Kinderzulagen oder die Arbeitnehmersparzulage.

    Die Entwicklung der Jahresarbeitsentgeltgrenze, die von der Bundesregierung jährlich im Voraus an die durchschnittliche Lohn- und Gehaltsentwicklung angepasst wird, können Sie folgenden Tabellen entnehmen.

    Zeitraum

    Jahresarbeitsentgeltgrenze (Versicherungspflichtgrenze)
    West Ost
    jährlich monatlich jährlich monatlich
    1981 39.600 DM 3.300 DM
    1982 42.300 DM 3.525 DM
    1983 45.000 DM 3.750 DM
    1984 46.800 DM 3.900 DM
    1985 48.600 DM 4.050 DM
    1986 50.400 DM 4.200 DM
    1987 51.300 DM 4.275 DM
    1988 54.000 DM 4.500 DM
    1989 54.900 DM 4.575 DM
    1990 56.700 DM 4.725 DM 24.300 DM 2.025 DM
    01. - 06. 1991 27.000 DM 2.250 DM
    07. - 12. 1991 30.600 DM 2.550 DM
    1991 58.500 DM 4.875 DM
    1992 61.200 DM 5.100 DM 43.200 DM 3.600 DM
    1993 64.800 DM 5.400 DM 47.700 DM 3.975 DM
    1994 68.400 DM 5.700 DM 53.100 DM 4.425 DM
    1995 70.200 DM 5.850 DM 57.600 DM 4.800 DM
    1996 72.000 DM 6.000 DM 61.200 DM 5.100 DM
    1997 73.800 DM 6.150 DM 63.900 DM 5.325 DM
    1998 75.600 DM 6.300 DM 63.000 DM 5.250 DM
    1999 76.500 DM 6.375 DM 64.800 DM 5.400 DM
    2000 77.400 DM 6.450 DM 63.900 DM 5.325 DM

    Ab 2001 einheitlich für Ost und West.

    Zeitraum Jahresarbeitsentgeltgrenze (Versicherungspflichtgrenze)
    für Arbeitnehmer, die bereits am 31.12.2002 PKV-versichert waren
    jährlich monatlich jährlich monatlich
    2001 78.300 DM 6.525 DM
    2002 40.500€ 3.375,00€
    2003 45.900€ 3.825,00€ 41.400€ 3.450,00€
    2004 46.350€ 3.862,50€ 41.850€ 3.487,50€
    2005 46.800€ 3.900,00€ 42.300€ 3.525,00€
    2006 47.250€ 3.937,50€ 42.750€ 3.562,50€
    2007 47.700€ 3.975,00€ 42.750€ 3.562,50€
    2008 48.150€ 4.012,50€ 43.200€ 3.600,00€
    2009 48.600€ 4.050,00€ 44.100€ 3.675,00€
    2010 49.950€ 4.162,50€ 45.000€ 3.750,00€
    2011 49.500€ 4.125,00€ 44.550€ 3.712,50€
    2012 50.850€ 4.237,50€ 45.900€ 3.825,00€

    Überschreitet ein Arbeitnehmer mit seinem regelmäßigen Jahresarbeitsentgelt die Versicherungspflichtgrenze, scheidet er mit Ablauf des 31.12. aus der Krankenversicherungspflicht aus. Voraussetzung ist jedoch, dass sein Einkommen drei Jahre lang über der Pflichtversicherungsgrenze liegt (Stichtag 02.02.2007).

    Versicherungsfrei gewordene Arbeitnehmer haben die Möglichkeit in die PKV zu wechseln oder aber als freiwilliges Mitglied in der GKV zu bleiben.

    • freiwillige Mitgliedschaft in der GKV
      Nachdem die Krankenkasse Sie auf die Austrittsmöglichkeit hingewiesen hat, können Sie innerhalb von 2 Wochen Ihren Austritt erklären. Ansonsten verbleiben Sie als freiwilliges Mitglied in der GKV. Voraussetzung für die freiwillige Mitgliedschaft ist, dass Sie in den letzen fünf Jahren vor Ausscheiden aus der Versicherungspflicht mindestens 24 Monate oder unmittelbar vorher ununterbrochen mindestens 12 Monate in der GKV versichert waren.
    • Vollversicherung in der PKV
      Als versicherungsfrei gewordener Arbeitnehmer können Sie zur privaten Krankenversicherung wechseln. Ein Wechsel mit Beginn der Versicherungsfreiheit ist bereits möglich, wenn Sie innerhalb von zwei Wochen nach Hinweis der Krankenkasse auf die Austrittsmöglichkeit Ihre Mitgliedschaft beenden. Ansonsten ist vor dem Wechsel eine zweimonatige Kündigungsfrist einzuhalten.

     

  • Selbstständige, Freiberufler, Unternehmer

    Nicht dieser Personengruppe hinzu zu rechnen sind, mit Ausnahmen, Künstler, Publizisten und Landwirte, da diese kraft Gesetzes versichert sind. Ansonsten besteht keine Versicherungspflicht in der GKV. Selbstständige haben daher die Möglichkeit, unabhängig vom Einkommen, entweder freiwilliges Mitglied einer GKV zu werden oder aber eine private Krankenversicherung abzuschließen.
    Möchten Sie sich als Selbstständiger freiwillig in der GKV versichern, müssen Sie über bestimmte Vorversicherungszeiten verfügen. So müssen Sie in den letzten fünf Jahren vor Ausscheiden aus der Versicherungspflicht mindestens 24 Monate oder unmittelbar vorher ununterbrochen mindestens 12 Monate in der GKV versichert gewesen sein. Zeiten der Familienversicherung in der GKV sind dabei mitzurechnen.
    Waren Sie als Arbeitnehmer gesetzlich krankenversichert und machen sich selbstständig, werden Sie versicherungsfrei. Sie können nun innerhalb von drei Monaten nach Beendigung der Versicherungspflicht Ihrer Krankenkasse mitteilen, ob die Mitgliedschaft freiwillig fortgesetzt werden soll.
    Als Selbstständiger können Sie eine freiwillige Mitgliedschaft in der GKV zum Ablauf des übernächsten Monats kündigen, wenn Sie in eine private Krankenversicherung wechseln wollen. Die 18-monatige Bindungsfrist an die Krankenkasse entfällt in diesem Fall.

  • Ärzte, Zahnärzte, Ärzte im Praktikum

    Ist ein Arzt in einem Angestelltenverhältnis tätig, ist auch hier zu unterscheiden, ob die Jahresarbeitsentgeltgrenze über- oder unterschritten wird. Wird Sie überschritten, besteht auch hier die Möglichkeit der freiwilligen Mitgliedschaft in der GKV oder dem Abschluss einer PKV. Selbstständig tätige Ärzte haben unabhängig vom Einkommen die Wahl zwischen gesetzlicher oder privater Krankenversicherung.

  • Beihilfeberechtigte Personen (Beamte, Richter, Angestellte im öffentlichen Dienst)

    Dieser Personenkreis enthält über das Beihilfesystem einen prozentualen Zuschuss zu den Krankheitskosten. Das Beihilferecht ist nicht bundeseinheitlich geregelt. Einige Bundesländer wenden die Beihilfevorschriften des Bundes direkt an, in anderen wiederum gelten eigenständige Regelungen. Übliche Beihilfesätze sind:

    Beihilfeberechtigter Ehepartner Kinder
    Beihilfeberechtigter mit einem oder keinem Kind 50% 70% 80%
    Beihilfeberechtigter mit zwei oder mehr Kindern 70% 70% 80%
    Empfänger von Versorgungsbezügen 80% 70% 80%

    Beihilfeberechtigte haben eine Versorgungslücke, die über eine private Krankenversicherung geschlossen werden kann.

Versicherungspflicht

Für die heute etwa 300.000 Nichtversicherte soll ab 2009 eine "Pflicht zur Versicherung" gelten. Sie müssen also Mitglied einer gesetzlichen oder privaten Krankenversicherung werden. Eine bestehende Versicherung kann dann nur noch gekündigt werden, wenn bereits eine neue Police vorliegt. Bereits ab Sommer 2007 können Nichtversicherte, die früher privat versichert waren, in den Basistarif der PKV. Bis zur zwingenden Einführung des Basistarif zum 01.01.2009, gilt der Standardtarif mit ähnlichen Leistungen und Bedingungen.

 

 



 
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