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Freitag, den 26. September 2008 um 10:44 Uhr
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Tarife und Beitrag
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Tarife und Beiträge in der Kfz-Versicherung

Tarifsysteme in der Autoversicherung

Seit Einführung des EG-Binnenmarktes liegt die Beitrags- und Tarifstruktur im Ermessen der Versicherer. So kann jeder Versicherer theoretisch:

  • Sondertarife für bestimmte Berufsgruppen
  • eigene Schadenfreiheitssysteme
  • eigene Regionalstrukturen
  • und sonstige Risikomerkmale

festsetzen. Spezielle Ausländertarife sind jedoch verboten. Die Merkmale zur Beitragsgestaltung können nach objektiven und subjektiven Risiken unterschieden werden. Die wichtigsten Merkmale werden im Folgenden genannt.

Tarifmerkmale

  1. Art und Verwendung des Kraftfahrzeugs

    1. Fahrzeuge, die ein Versicherungskennzeichen führen müssen:
      Grundvoraussetzung für alle nachfolgend genannten Fahrzeuge ist ein Hubraum von nicht mehr als 50 ccm.

      • Fahrräder mit Hilfsmotor
        Hierzu zählen einsitzige Mofas oder Mopeds mit einer Höchstgeschwindigkeit nicht über 50 km/h sowie Mopeds, die bis zum 29.02.1992 in Betrieb genommen worden sind mit einer Höchstgeschwindigkeit nicht über 60 km/h.

         
      • Kleinkrafträder
        Zu den Kleinkrafträdern zählen Mokick, Roller und dreirädrige Kleinkrafträder mit einer Höchstgeschwindigkeit nicht über 50 km/h bzw. 60 km/h, wenn diese bis zum 29.02.1992 in Betrieb genommen worden sind.

         
      • Leichtkraftfahrzeuge
        Dies sind vierrädrige Fahrzeuge mit einem Maximalgewicht von nicht mehr als 350 kg und einer Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 45 km/h.

         
      • Krankenfahrstühle
        Ein Krankenfahrstuhl dient einem körperlich gebrechlichem oder behindertem Menschen zur Fortbewegung. Hierzu zählen maschinell angetriebene Rollstühle und nicht etwa ein Gefährt, das seinem äußeren Erscheinungsbild einem kleinen Pkw ähnelt. Ein Krankenfahrstuhl ist mit nur einem Sitzplatz ausgestattet, hat ein Leergewicht von maximal 300 kg sowie eine Höchstgeschwindigkeit von maximal 25 km/h. Krankenfahrstühle mit Baujahr vor 1999 können zwei Sitzplätze und eine Höchstgeschwindigkeit von bis zu 30 km/h haben.

         
    2. Fahrzeuge, die ein amtliches Kennzeichen führen müssen:

      • Kleinkrafträder
        Hierzu zählen Fahrzeuge mit einem Hubraum von nicht mehr als 50 ccm und einer Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 40 km/h, die bis zum 31.12.1983 erstmals in den Verkehr gekommen sind.

         
      • Leichtkrafträder, Leichtkraftroller
        Dies sind Fahrzeuge mit einem Hubraum von 50 bis 125 ccm, einer Nennleistung von nicht mehr als 11 kW (15 PS) und einer Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 80 km/h.

         
      • Krafträder
        Dies sind alle Krafträder und Kraftroller mit Ausnahme der Leicht- und Kleinkrafträder.

         
      • Pkw (Personenkraftwagen)
        Pkw sind als Personen- oder Kombinationskraftwagen zugelassene Kfz. Hier muss weiter nach der Verwendung des Pkw unterschieden werden. Neben Pkw zur privaten Verwendung werden unterschieden:

        • Mietwagen
          Hierzu zählen Pkw, mit denen ein nach dem Personenbeförderungsgesetz genehmigungspflichtiger Gelegenheitsverkehr gewerbsmäßig betrieben wird.

           
        • Taxis
          Ein Taxi hält ein Unternehmer an zugelassenen Stellen bereit und befördert damit einen Fahrgast zu einem bestimmten Ziel.

           
        • Selbstfahrervermietfahrzeuge
          Dies sind Fahrzeuge oder Anhänger, die ohne Stellung eines Fahrers gewerbsmäßig vermietet werden.

           
        • Leasingfahrzeuge
          Im Gegensatz zu den Selbstfahrervermietfahrzeugen sind Leasingfahrzeuge auf den Mieter zugelassen bzw. werden dem Mieter bei Zulassung auf den Vermieter mindestens 6 Monate überlassen.

           
      • Lkw (Lastkraftwagen
        Lkw sind als Lastkraftwagen zugelassene Kfz. Auch hier wäre eine weitere Unterscheidung nach der Verwendung zu treffen.

         
      • Campingfahrzeuge / Wohnmobile

         
      • Landwirtschaftliche Zugmaschinen oder Anhänger
        Hierzu zählen Zugmaschinen, Raupenschlepper oder Anhänger, die wegen Ihrer Verwendung in der Land- und Forstwirtschaft von der Kraftfahrzeugsteuer freigestellt sind und ein amtliches grünes Kennzeichen führen.

         
      • Anhänger / Auflieger
        Diese dienen der Güterbeförderung und können mittels mechanischer Vorrichtungen an den Kraftfahrzeugen ausgewechselt werden.

         
  2. Fahrzeugtyp / Leistungsmerkmal

    Ein unabhängiger Treuhänder wertet jährlich das Unfallgeschehen aus. Festgestellt wurde dabei, dass die Schadenhäufigkeit bei Pkw nicht von der Motorleistung, sondern vom Fahrzeugtyp und den diesen Typ bevorzugenden Fahrern abhängt.

    Die Zuordnung erfolgt anhand des Fahrzeugscheins nach Hersteller und Typ, hier die Schlüsselnummern zu 2 (Hersteller) und 3 (Typ). Die Fahrzeugtypen werden in Typklassen zusammengefasst, die in einem jährlich zum 1. Oktober erscheinenden Typklassenverzeichnis veröffentlicht werden. Die neuen Typklassen gelten dann mit Beginn des folgenden Jahres.

    Die Zuordnung zu den Typklassen erfolgt für die Kfz-Haftpflicht sowie die Voll- und Teilkasko getrennt, je nach Schadenverlauf des Kfz in einer der Sparten. In der Kfz-Haftpflicht existieren zurzeit die Typklassen 10 bis 25, in der Voll- und Teilkasko die Typklassen 10 bis 40. Je niedriger die Typklasse um so niedriger ist der so genannte Schadenbedarfsindexwert und somit auch der Beitrag.

    Das Typklassenverzeichnis umfasst nur Pkw, für die Beitragsbemessung weiterer Kfz werden andere Kriterien zugrunde gelegt.
  3. HinweisKrafträder und Lieferwagen beispielsweise werden nach der Nennleistung in kW bzw. PS bemessen, Campingfahrzeuge nach dem Wert und Anhänger nach der Nutzlast.

     

  4. Regionalklassen

    Ähnlich dem Typklassenverzeichnis wird ebenfalls von einem unabhängigen Treuhänder jährlich, jeweils zum 1. Oktober, ein Regionalklassenverzeichnis für Pkw erstellt, das dann mit Beginn des folgenden Jahres gilt.

    Das Regionalklassenverzeichnis beruht auf der Beobachtung, dass der Schadenverlauf regional unterschiedlich ist. Großstädte weisen demnach einen höheren Schadenbedarf als ländliche Regionen auf. Maßgebend ist hier der Zulassungsbezirk, abzulesen am amtlichen Kennzeichen.

    Die Zuordnung zu den Regionalklassen erfolgt für die Kfz-Haftpflicht sowie die Voll- und Teilkasko getrennt, je nach Schadenverlauf des Kfz in einer der Sparten. In der Kfz-Haftpflicht existieren zurzeit 13 Regionalklassen, in der Vollkasko 12 und in der Teilkasko 15 Regionalklassen. Je niedriger die Regionalklasse um so niedriger ist der so genannte Schadenbedarfsindexwert und somit auch der Beitrag.

     
  5. Tarifgruppen - Beruf / Branche

    Die Zuordnung zu Tarifgruppen wird von den Versicherern unterschiedlich gehandhabt. Hier spielt der Beruf bzw. die Branche zur Einordnung eine Rolle. Einige Tarifgruppenzuordnungen werden im Folgenden beschrieben.

    • Tarifgruppe A

      Die Tarifgruppe A gilt für landwirtschaftliche Unternehmer, die Mitglied einer landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaft oder der Gartenbauberufsgenossenschaft sind. Der landwirtschaftliche Betrieb muss eine Mindestgröße von ½ ha, ein Gartenbaubetrieb eine Mindestgröße von 2 ha haben. Der Betrieb muss selbst bewirtschaftet werden. Auch ehemalige, nicht anderweitig berufstätige Agrarier, sowie nicht berufstätige Witwen können eventuell auch der Tarifgruppe A zugeordnet werden. Die Berechtigung als auch der Fortbestand der Voraussetzungen muss nachgewiesen werden.

       
    • Tarifgruppe B

      Die Tarifgruppe B gilt für Bedienstete (Beamte, Richter, Angestellte, Arbeiter, Soldaten) nachfolgend beispielhaft genannter Einrichtungen, sofern ihre nichtselbstständige Arbeit mindestens 50% der normalen Arbeitszeit beansprucht. Auch hier muss die Berechtigung als auch der Fortbestand nachgewiesen werden.

      • Gebietskörperschaften - Bund, Länder, Gemeinden, Gemeindeverbände

         
      • sonstige Körperschaften des öffentlichen Rechts, insbesondere Religionsgemeinschaften

         
      • Stiftungen und Anstalten des öffentlichen Rechts

         
      • überstaatliche und zwischenstaatliche Einrichtungen

         
      • Einrichtungen, deren Kapital sich zu mehr als 50% in öffentlicher Hand befindet

         
      • gemeinnützige oder kirchliche Einrichtungen

         
    • Tarifgruppe D

      Die Tarifgruppe D gilt für Mitarbeiter nachfolgend beispielhaft genannter Einrichtungen, sofern ihre nichtselbstständige Arbeit mindestens 50% der normalen Arbeitszeit beansprucht. Berechtigung und Fortbestand müssen nachgewiesen werden.

      • ehemalige Einrichtungen des öffentlichen Rechts, die seit dem 01.01.1994 aufgrund gesetzlicher Bestimmungen privatisiert wurden (Post, Bahn).

         
      • Energieversorgungs- und Wohnungsbauunternehmen, deren Kapital sich zu mehr als 50% in öffentlicher Hand befindet.
    • Tarifgruppe N

      Falls die Zuordnung zu einer anderen Tarifgruppe nicht möglich ist, gilt die Tarifgruppe N.

       
  6. Schadenfreiheitsklassen

    Der Beitrag ist weiter von der Schadenfreiheitsklasse abhängig. Die Einstufung in eine Schadenfreiheitsklasse (SF) richtet sich nach den schadenfreien Kalenderjahren. Als schadenfrei gilt ein Kalenderjahr, wenn innerhalb des Jahres kein Schaden gemeldet worden ist.

    Schadenfreiheitsberechtigt sind die Kfz-Haftpflicht sowie die Vollkaskoversicherung. Für die Zuordnung einer Schadenfreiheitsklasse zum Beitragssatz existiert eine Empfehlung des GDV, in der beispielsweise die SF-Klasse 1 einem Beitragssatz von 100% entspricht. Das bedeutet, dass nach einem schadenfreien Jahr der Tarifbeitrag zu 100% zu zahlen wäre, nach einem weiteren schadenfreien Jahr würde der Tarifbeitrag auf 85% seiner Höhe reduziert und der Vertrag in die SF-Klasse 2 eingestuft.

    Für Pkw, Krad und die übrigen Fahrzeuge existieren unterschiedliche SF-Staffeln. Bei der Kfz-Haftpflicht sowie der Vollkasko für Pkw gilt die so genannte "lange Staffel", für Kräder die "verlängerte Staffel" und für die übrigen Fahrzeuge die "kurze Staffel".

    Weitere Erläuterungen entnehmen Sie dem Abschnitt "Schadenfreiheitsklassen".

     
  7. Kilometerklassen
    Unter bestimmten Voraussetzungen geben einige Versicherer für Pkw-Fahrer, die wenig oder viel fahren, Rabatte bzw. erheben Zuschläge. So existieren beispielsweise Kilometerklassen nach denen die jährliche Fahrleistung eingeteilt wird. Wenigfahrer, mit bis zu 15.000 km erhalten demnach Rabatte in unterschiedlicher Höhe, bzw. bei Vielfahrern mit über 20.000 km werden Zuschläge erhoben.

     
  8. Garage
    Manche Versicherer gewähren unter bestimmten Voraussetzungen auch einen Nachlass für Pkw, für die eine abschließbare Garage vorhanden ist und die in der Regel auch dort untergebracht sind.

     
  9. Haus- und Wohnungseigentum
    Besitzen Sie eine Eigentumswohnung oder eine Wohngebäudeversicherung erhalten Sie einen Rabatt für Pkw, der jedoch nur von wenigen Versicherern geboten wird.

     
  10. Fahrerkreis
    Berücksichtigt wird das Alter der Personen, die mit dem Pkw fahren. Ab einer bestimmten Altersgrenze z.B. 23 oder 25 Jahre ermäßigen sich die Beiträge. Hier wird zugrunde gelegt, dass junge Fahrer eine höhere Schadenhäufigkeit haben als ältere und damit erfahrenere Personen.

     
  11. Fahrzeugalter
    Abhängig von der Erstzulassung, stufen manche Versicherer den Pkw in Fahrzeugaltersklassen ein, da nach Statistiken ältere Fahrzeuge häufiger in Unfälle verwickelt sind. Das bedeutet, je älter das Fahrzeug um so höher ist der Beitrag.

     
  12. Beruf
    Einige Versicherer geben einen Nachlass für bestimmte Berufsgruppen. So beispielsweise für selbstständige Architekten, Fahrlehrer, Rechtsanwälte, Wirtschaftsprüfer und deren Fachpersonal, Angestellte von Krankenhäusern, Banken oder Sparkassen, etc. Fragen Sie bei den Versicherern nach, ob Sie einem nachlassberechtigten Beruf angehören.

     
  13. Familie
    Familien mit kleinen Kindern fahren nachweislich vorsichtiger. Daher geben manche Versicherer unter bestimmten Voraussetzungen einen Nachlass für Pkw, wenn Sie ein Kind unter 16 Jahren haben.

     
  14. Treue
    Besteht für Ihren Pkw bereits seit mehreren Jahren ein Vertrag beim Versicherer und haben Sie eine bestimmte SF-Klasse erreicht, gewähren einige Versicherer dann einen Treuerabatt.

     
  15. Selbstbeteiligung
    Ein günstigerer Beitrag kann auch durch Vereinbarung einer Selbstbeteiligung in der Fahrzeugversicherung erreicht werden. Das bedeutet, Schäden bis zur Höhe der Selbstbeteiligung müssen Sie selbst begleichen. So können Sie beispielsweise eine Teilkasko mit 150 Euro bzw. eine Vollkasko mit 300 Euro Selbstbeteiligung abschließen.

Die genannten Tarifmerkmale gelten in der Regel nur für die Beitragsberechnung eines Pkw.
Für Krafträder richtet sich der Beitrag nach der Stärke des Fahrzeugs in kW bzw. PS. Es gilt die "verlängerte" SF-Staffel für Kräder, Typ- oder Regionalklasseneinstufungen sind nicht vorgesehen.
Für Campingfahrzeuge gilt die "kurze" SF-Staffel ansonsten wird für die Beitragsberechnung der Gesamtwert des Fahrzeugs zugrunde gelegt.

 

 



 
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