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Freitag, den 26. September 2008 um 09:32 Uhr
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Kfz-Zulassung
Was benötigen Sie für die Zulassung bzw. das Um- und Abmelden von Fahrzeugen
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Kfz-Zulassung

Seit dem 01. März 2007 gelten für die Zulassung von Fahrzeugen neue Bestimmungen, die in der Fahrzeug-Zulassungsverordnung (FZV) festgelegt sind. Im folgenden erhalten Sie die wichtigsten Informationen zu Zulassung, Ummeldung und Abmeldung eines Pkw.

Zuständige Zulassungsbehörde

Bis zum 01.03.2007 war die Zulassungsbehörde zuständig, in deren Bezirk das Fahrzeug seinen regelmäßigen Standort hatte. Heute bestimmt der Hauptwohnsitz des Halters, welche Zulassungsstelle zuständig ist.
Die Anträge auf Zulassung können auch von einer anderen als der zuständigen Zulassungsbehörde bearbeitet werden. Dies kann auch eine Zulassungsstelle in einem anderen Bundesland sein. Damit wird beispielsweise Pendlern ermöglicht, ihr Auto am Arbeitsort zuzulassen. Ansprechpartner bei Fragen bleibt aber immer die für den Hauptwohnsitz zuständige Behörde.

Zulassungfahrten

Die Auslegung, welche Fahrten mit ungestempelten Kennzeichen möglich sind, werden von den Zulassungsbehörden sehr unterschiedlich ausgelegt. Bitte fragen Sie vorab ihre zuständige Zulassungsstelle.
Unabhängig davon sollten Sie ihren Versicherer fragen, ob dieser für Fahrten mit ungestempelten Kennzeichen, die in Zusammenhang mit dem Zulassungsverfahren stehen, beispielsweise für Fahrten zur Abstempelung des Kennzeichens oder Fahrten zur Durchführung der Hauptuntersuchung, Versicherungsschutz gewährt. Haben Sie ihren Hauptwohnsitz in Frankfurt, der regelmäßige Standort des Autos ist jedoch Hamburg, gewähren die Versicherer in der Regel Versicherungsschutz für Zulassungsfahrten in Frankfurt und Hamburg, eventuell sogar in an Frankfurt angrenzenden Gebieten. Soll der Pkw aber von Hamburg nach Frankfurt bewegt werden, benötigen Sie für die Überführungsfahrt ein Kurzzeitkennzeichen.

Wunschkennzeichen

Zukünftig haben Sie das Recht, auch bei bereits zugelassenen Fahrzeugen, eine Änderung des Kennzeichens zu verlangen. Möglich ist dies natürlich nur für die Erkennungsnummer, das Unterscheidungskennzeichen ist nicht änderbar, also beispielsweise K-ZZ 9999 in K-AA 1111. Für die Änderung benötigen Sie von Ihrem Versicherer keine neue Versicherungsbestätigung (Doppelkarte), das neue Kennzeichen wird den Versicherern von den Zulassungsstellen automatisch mitgeteilt.

Außerbetriebsetzung

Eine vorübergehende Stilllegung von Fahrzeugen ist seit dem 01.03.07 nicht mehr möglich. Möchten Sie ihr Auto vorübergehend stilllegen oder endgültig abmelden, besteht nur noch die Möglichkeit der Außerbetriebsetzung des Fahrzeugs.
Dies hat eventuell Auswirkungen auf den Versicherungsschutz des außer Betrieb gesetzten Pkw. Bei vorübergehender Stilllegung gewährten viele Versicherer eine beitragsfreie Ruheversicherung. Der Versicherungsschutz in der Haftpflicht- und Fahrzeugversicherung blieb unter bestimmten Vorraussetzungen über einen definierten Zeitraum erhalten (siehe geltende Tarifbestimmungen).
Befragen Sie Ihren Versicherer, ob er auch nach dem 01. März 2007 bei Außerbetriebsetzung des Fahrzeugs eine beitragsfreie Ruheversicherung bietet.
Als Alternative zum außer Betrieb setzen des Pkw, könnten Sie ein Saisonkennzeichen verwenden. Der Nutzungszeitraum kann 2 bis maximal 11 Monate betragen. Die Zeitspanne legen Sie vor Zulassung fest, diese wird auf der Versicherungsbestätigung (Doppelkarte) vermerkt. Beachten Sie jedoch, das ein Vertrag mindestens 6 Monate bestehen muss, damit er im nächsten Jahr in eine bessere SF-Klasse (Schadenfreiheitsklasse) eingestuft wird.

 

 



 
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