| Rechtsfähigkeit - Geschäftsfähigkeit |
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| Montag, den 06. Oktober 2008 um 14:36 Uhr |
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Seite 1 von 5 Rechtsfähigkeit - GeschäftsfähigkeitVerträge abschließen und damit Träger von Rechten und Pflichten zu werden, kann nur, wer rechts- und geschäftsfähig ist. Die Rechtsfähigkeit natürlicher Personen beginnt mit der Geburt und endet mit dem Tod. § 1 BGB (Beginn der Rechtsfähigkeit) besagt: Die Rechtsfähigkeit des Menschen beginnt mit der Vollendung der Geburt. Wer rechtsfähig ist, ist nicht gleichzeitig auch geschäftsfähig. Geschäftsfähigkeit liegt dann vor, wenn ohne fremde Hilfe Rechtsgeschäfte wirksam vorgenommen werden können. Der Gesetzgeber sieht natürliche und juristische Personen grundsätzlich als geschäftsfähig an. Für natürliche Personen existieren jedoch Sondervorschriften, die im BGB niedergelegt sind.
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