| Prozesskostenhilfe - wer hat Anspruch darauf? |
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| News - Branchennews |
| Mittwoch, den 25. Februar 2009 um 10:52 Uhr |
Prozesskostenhilfe - wer hat Anspruch darauf?
Voraussetzungen für Unterstützung bei Gerichts- und Anwaltskosten
Ob zwischen Nachbarn, Mietern und Vermietern oder Handwerkern und Auftraggebern - Konflikte können überall und immer auftreten. Und häufig landen Streitigkeiten, die auf den ersten Blick harmlos erscheinen, vor Gericht. Ein Prozess kann rasch teuer werden und das finanzielle Risiko ist oft schwer einzuschätzen. "Das Prozessrisiko beinhaltet sowohl die Kosten für den eigenen und den gegnerischen Anwalt als auch die Gerichtsgebühren", erklärt Anne Kronzucker, Rechtsexpertin und Juristin bei der D.A.S. Versicherung. "Hat man eine Rechtsschutzversicherung, so trägt diese die gesamten Kosten. Ohne einen derartigen Versicherungsschutz besteht bei geringem Einkommen und Vermögen und guten Erfolgsaussichten im Prozess die Möglichkeit, Prozesskostenhilfe vom Staat zu beantragen. Wird der Prozess verloren, werden bei dem durch Prozesskostenhilfe finanzierten Verfahren die Anwaltskosten der Gegenseite allerdings nicht getragen." Anspruch auf ProzesskostenhilfeDamit Bürger mit geringen finanziellen Mitteln ihre Rechte gegebenenfalls auch vor Gericht wahrnehmen können, gewährt der Staat unter bestimmten Voraussetzungen bei Prozessen eine finanzielle Unterstützung. Sie umfasst die gesamte oder teilweise Übernahme der Gerichts- und der eigenen Anwaltskosten. Die prozessführende Partei muss allerdings, soweit zumutbar, ihr Vermögen einsetzen. Die Bedingungen, zu denen der Staat diese Hilfe gewährt, listen die Paragraphen 114 bis 127a der Zivilprozessordnung auf. Ausschlaggebend sind die wirtschaftlichen Verhältnisse. Wenn die Prozesskosten eine übermäßige persönliche finanzielle Belastung darstellen, zudem eine Aussicht auf Erfolg bei dem bevorstehenden Prozess besteht und der Prozess nicht mutwillig angestrebt wird, so hat ein Antrag auf Prozesskostenhilfe Aussicht auf Erfolg. Antrag beim Gericht
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