Start Aktuelle Versicherungs-Nachrichten Wechsel der Kfz-Versicherung zu günstigerem Anbieter auch nach dem 30. November möglich
23 | 05 | 2012
WebFwDienste
Hauptmenü
Versicherungs-Nachrichten
Versicherungs-Informationen
Vergleiche für Versicherungen                          und Finanzen
Versicherungs-News
Wir haben 35 Gäste online
Wechsel der Kfz-Versicherung zu günstigerem Anbieter auch nach dem 30. November möglich Drucken E-Mail
(0 Bewertungen, Durchschnitt 0 von 5)
News - Branchennews
Montag, den 01. Dezember 2008 um 14:00 Uhr

Wechsel der Kfz-Versicherung zu günstigerem Anbieter auch nach dem 30. November möglich


München (ots) -

  • Rund 80 Prozent der Versicherten können auch nach dem 30. November  in eine günstigere Kfz-Versicherung wechseln und sparen

Für Versicherungsnehmer, die verpasst haben ihre Kfz-Versicherung bis zum 30. November ordentlich zu kündigen, besteht eine zweite Chance: In über 80 Prozent der Fälle kann der Versicherte von seinem außerordentlichen (Sonder-) Kündigungsrecht Gebrauch machen und zu einem günstigeren Anbieter wechseln. 

"Ein Sonderkündigungsrecht besteht grundsätzlich dann, wenn die Beiträge steigen", erklärt Henrich Blase vom Vergleichsportal CHECK24. "Das kann zum Beispiel durch eine Umstufung des Fahrzeugs in eine andere Regional- oder Typklasse passieren", so Blase weiter. Ein Sonderkündigungsrecht besteht auch, wenn Änderungen in den Vertragsbedingungen zu einer Erhöhung der Beiträge führen 

Sonderkündigung bei Erhöhung der Beiträge 

Außerordentlich gekündigt werden kann grundsätzlich, wenn die eigene Versicherung die Beiträge in der Haftpflicht- oder Kaskoversicherung anhebt. Nach Erhalt der (höheren) Rechnung hat der Versicherte einen Monat Zeit zu reagieren, um zu einem billigeren Anbieter zu wechseln. 

Das Sonderkündigungsrecht besteht auch, wenn sich der Tarif durch eine Neu-Einstufung des Schadenrisikos des Autos (Typklassen) oder die Zuordnung des Wohnortes zu einer neuen Regionalklasse ändert und deshalb ein höherer Beitrag gezahlt werden muss. 

Wichtig: Die schriftliche Kündigung muss sich klar auf die Beitragserhöhung beziehen, sonst kann der Versicherer eine Kündigung, die nach dem 30.11. eingeht, ablehnen.

 
Banner