| Haftung und Nachbarschaftshilfe während des Urlaubs |
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| News - Branchennews |
| Mittwoch, den 02. Juni 2010 um 13:06 Uhr |
Haftung und Nachbarschaftshilfe während des Urlaubs
Im Normalfall gilt, wie die HUK-COBURG Versicherungsgruppe mitteilt, wer einen Schaden verursacht, muss dafür geradestehen. Doch keine Regel ohne Ausnahme, schließlich erweist der Nachbar dem Urlauber einen Gefallen, um den dieser ihn gebeten hat. Wer dabei fahrlässig einen Schaden anrichtet, haftet nicht. Die Rechtsprechung nennt das Haftungsausschluss bei Gefälligkeiten. Soweit die rechtlichen Grundlagen. Wie sieht es aber aus, wenn der nette Nachbar eine Privathaftpflicht-Versicherung hat? Rein rechtlich betrachtet, ist die Versicherung nicht verpflichtet, Schadenersatz zu leisten, denn ihr Versicherungsnehmer haftet nicht. Doch etliche Versicherungen, darunter auch die HUK-COBURG, zahlen trotzdem. Sie haben in ihren Bedingungen eine Klausel, die besagt, dass sie für fahrlässig angerichtete Gefälligkeitsschäden aufkommen. Tipp für den freundlichen Nachbarn: Bevor er zusagt, die fremde Wohnung zu betreten und sich um die Blumen zu kümmern, sollte er in seiner Versicherungspolice nachlesen, ob seine Privathaftpflicht-Versicherung bei Gefälligkeitshandlungen auf den Haftungsausschluss verzichtet. ![]() Wer freut sich nicht, wenn er verreist und der nette Nachbar von nebenan das Haus hütet. Doch was ist, wenn der Nachbar dabei einen Schaden anrichtet? Foto: HUK-COBURG |




