| Rechtsschutz: Die Rechte und Pflichten von Mietern in der kalten Jahreszeit |
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| News - Branchennews |
| Dienstag, den 08. Dezember 2009 um 11:55 Uhr |
Rechtsschutz: Die Rechte und Pflichten von Mietern in der kalten Jahreszeit
Rechtsschutzversicherungen für Mieter und Vermieter vergleichen Defekte Heizung und die FolgenWenn das Thermometer auf winterliche Temperaturen sinkt, muss der Vermieter dafür sorgen, dass die Heizung in der Wohnung ausreichend heizt. Mindestens 20 Grad muss die Raumtemperatur tagsüber und nachts mindestens 18 Grad erreichen. Kann die Heizung das nicht leisten, darf der Mieter nach vorheriger Fristsetzung die Miete mindern. Bei Totalausfall während der gesamten Heizperiode gegebenenfalls sogar um bis zu 100 Prozent. Advocard-Expertin Anja-Mareen Knoop erläutert die Rechtslage zum Thema Mietminderung: "Ob und in welchem Maße ein Mieter bei Heizungsausfall die Miete mindern darf, entscheidet im Einzelfall das Gericht. Die Urteile fallen dabei aber sehr unterschiedlich aus." Was viele nicht wissen: Auch der Mieter hat eine Heizpflicht: Zum Beispiel muss er auch bei längerer Abwesenheit dafür Sorge tragen, dass Schaden durch Frost in der Wohnung vermieden wird. Andernalls kann der Mieter sogar haftbar gemacht werden. Schneeräumen und Streupflicht
In der Regel beginnt die Räum- und Streupflicht morgens um 7 Uhr und endet um 20 Uhr. Kommt innerhalb dieser Zeit ein Passant zu Schaden, weil nicht ausreichend geräumt war, kann die Person haftbar gemacht werden, der die Räumpflicht auferlegt war. Der Schadenersatz kann dabei von der Übernahme der Arztkosten bis hin zum Ausgleich für einen möglichen Verdienstausfall reichen. Anja-Mareen Knoop ergänzt dazu: "Wer unsicher ist, ob und wann er räumen muss, sollte zuerst einmal im Mietvertrag nachsehen. Dieser enthält fast immer eine einschlägige Passage. Dort oder in der Hausordnung ist meistens auch festgehalten, wie weit die Gehwege geräumt werden müssen. Die Materialien zum Schneeschippen und Streuen müssen vom Vermieter bereitgestellt werden. Manchmal lohnt sich aber auch ein Blick in die Nebenkostenabrechnung. Taucht dort ein Extraposten für Räum- und Streudienste auf, muss der Mieter natürlich nicht selbst Hand anlegen." Bild: Wer seinen Gehweg nicht schneefrei hält, kann bei möglichen Schäden haftbar gemacht werden. Quelle: "obs/Advocard Rechtsschutzversicherung AG" |




