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Lebensversicherer gründen Kasse zum erleichterten Versorgungsausgleich bei Scheidung Drucken E-Mail
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News - Branchennews
Donnerstag, den 05. November 2009 um 10:36 Uhr

Lebensversicherer gründen Kasse zum erleichterten Versorgungsausgleich bei Scheidung

38 Lebensversicherungsunternehmen haben am 04. November 2009 gemeinsam die Versorgungsausgleichskasse (VAUSK) gegründet. Die VAUSK ist eine neue kapitalgedeckte Auffanglösung für Ausgleichsansprüche auf Rentenleistungen aus einer betrieblichen Altersvorsorge. Mit der Gründung der VAUSK erfüllen die Lebensversicherer einen Auftrag des Gesetzgebers aus dem neuen Versorgungsausgleichsrecht, das am 1. September 2009 in Kraft getreten ist. Die VAUSK ist eine Pensionskasse in der Rechtsform eines Versicherungsvereins auf Gegenseitigkeit (VVaG).

„Mit der kapitalgedeckten Versorgungsausgleichskasse hat die Versicherungswirtschaft eine gute, systemkonforme Lösung gefunden, die auf die Bedürfnisse der Arbeitgeber und Arbeitnehmer bei Scheidungen zugeschnitten ist“, so Jörg von Fürstenwerth, Vorsitzender der GDV-Hauptgeschäftsführung.

Das neue Versorgungsausgleichsrecht regelt bei Scheidungen, dass die Rentenansprüche der Ex-Ehepartner, die während der Ehezeit erworben wurden, je zur Hälfte geteilt werden. Das Gesetz sieht dabei in erster Linie vor, dass der ausgleichsberechtigte Partner einen eigenen neuen Vertrag beim Versorgungsträger des geschiedenen Ehepartners erhält (sogenannte interne Teilung). Es besteht aber auch die Möglichkeit, die Leistungen auf einen anderen Versorgungsträger übertragen zu lassen (externe Teilung).

In allen Fällen, in denen ein Ausgleichsberechtigter keine konkreten Angaben macht, an welchen Versorgungsträger seine Leistungen aus einer betrieblichen Altersvorsorge übertragen werden sollen, springt auf Anweisung des Familiengerichtes die VAUSK als neue gesetzliche Auffanglösung ein. „Auch wenn Arbeitgeber die Ex-Ehegatten als Betriebsfremde nicht in ihre Versorgungswerke aufnehmen wollen, wird für diese bei der Versorgungsausgleichskasse eine gleichwertige Zielversorgung sichergestellt“, so von Fürstenwerth. Weil die VAUSK eine gesetzliche Auffanglösung ist, können Verträge nicht mit eigenen Beiträgen der Versorgungsberechtigten fortgeführt und Abschluss- und Vertriebskosten nicht erhoben werden.

 
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