| Wann mitarbeitende Familienangehörige Sozialversicherungsbeiträge zurückfordern können |
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| News - Branchennews |
| Donnerstag, den 17. September 2009 um 09:57 Uhr |
Wann mitarbeitende Familienangehörige Sozialversicherungsbeiträge zurückfordern könnenSwiss Life Vorsorge-Know-how
Stellt ein mitarbeitender Familienangehöriger fest, dass er nicht versicherungspflichtig ist, kann er bereits gezahlte Sozialversicherungsbeiträge zurückfordern. Seit 2008 erstattet die Deutsche Rentenversicherung Bund allerdings nur noch die Beiträge der letzten vier Jahre. Die gute Nachricht: Auch die verjährten Einzahlungen verfallen nicht, sondern werden als Pflichtbeiträge verrechnet. Gleichzeitig ist Eigeninitiative gefragt: Die finanzielle Absicherung des mitarbeitenden Familienangehörigen muss gezielt neu aufgestellt werden. Denn wer nicht sozialversicherungspflichtig ist, hat keine Ansprüche auf eine gesetzliche Erwerbsminderungsrente oder auf Arbeitslosengeld. Und bei bereits abgeschlossenen Riester-Verträgen kann es sogar so weit kommen, dass staatliche Zulagen und Vergünstigungen zurückzuzahlen sind.
Bei manchen mitarbeitenden Familienangehörigen birgt die Sozialversicherungsfreiheit auch eine Chance: Altersvorsorge und Krankenversicherung können besser auf die jeweiligen individuellen Bedürfnisse angepasst werden. „Da Sozialversicherungsbeiträge eingespart werden, bleibt ein größerer Spielraum für eine maßgeschneiderte Vorsorge“, erklärt Dr. Claudia Veh, Referentin für betriebliche Altersvorsorge bei der Swiss Life Tochtergesellschaft SLPM Schweizer Leben PensionsManagement GmbH. „Geeignet sind private Lebens- und Rentenversicherungen sowie Varianten der betrieblichen Altersversorgung. Entscheidend ist in jedem Fall eine umfassende Beratung durch einen Experten.“ |



