| Patientenrecht: Mehr Gewissheit in schweren Stunden |
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| News - Branchennews |
| Freitag, den 14. August 2009 um 10:27 Uhr |
Patientenrecht: Mehr Gewissheit in schweren StundenAm 1. September 2009 tritt das neue Gesetz zur Patientenverfügung in Kraft. Mit dieser schriftlichen Anordnung kann jeder vorab festlegen, was geschehen soll, wenn er nach einem Unfall oder bei einer schweren Krankheit nicht mehr in der Lage ist, seinen Willen selbst zu äußern. Oft geht es dabei um die Frage, ob lebenserhaltende Maßnahmen wie künstliche Ernährung oder künstliche Beatmung in bestimmten Fällen beendet werden sollen. Die D.A.S. Rechtsschutzversicherung erläutert die Regelungen des neuen Gesetzes. Der Bundesgerichtshof hat bereits mehrfach die Verbindlichkeit einer Patientenverfügung bestätigt, weshalb sich ein Arzt grundsätzlich an die schriftlich geäußerten Wünsche des Patienten halten muss. Doch in der Praxis ist dies wesentlich komplizierter: Viele Ärzte verweigern das Aussetzen lebenserhaltender Maßnahmen mit der Begründung, die Patientenverfügung erscheine nicht ernsthaft, sie sei zu allgemein formuliert oder sie beziehe sich auf ein anderes Leiden als die aktuelle Krankheit. Eine Vielzahl unterschiedlich rechtssicherer Muster kursierten bis dato - und werden auch weiterhin in Umlauf sein. Streit gab es oft auch zwischen Ärzten und Betreuern. In vielen Fällen musste das Vormundschaftsgericht eine Entscheidung treffen. Nun hat der Bundestag am 18. Juni 2009 ein Gesetz verabschiedet, das den Beteiligten mehr Rechtssicherheit gibt. Die Neuregelung"Künftig wird § 1901a des Bürgerlichen Gesetzbuches die Patientenverfügung regeln", erklärt Anne Kronzucker, Juristin der D.A.S. "Nach der neuen Vorschrift setzt eine wirksame Patientenverfügung die Einwilligungsfähigkeit und Volljährigkeit des Verfassers bei ihrer Ausstellung voraus." In dieser Verfügung sollte, für den Fall, dass der Patient nicht mehr in der Lage ist, seine Meinung zu äußern - die so genannte Einwilligungsunfähigkeit - festgelegt sein, ob er in bestimmte, zum Zeitpunkt der Festlegung noch nicht direkt bevorstehende gesundheitliche Untersuchungen, Heilbehandlungen oder ärztliche Eingriffe einwilligt oder diese untersagt. Pflichten von Betreuern und BevollmächtigtenDie Verfügung muss schriftlich vorliegen, der Patient kann sie jederzeit formlos widerrufen. Im Ernstfall müssen Betreuer und Bevollmächtigte des Patienten, meist Familienangehörige, feststellen, ob die Situation eingetreten ist, die in der Verfügung beschrieben ist. Wenn ja, sind sie verpflichtet, den Willen des Betroffenen durchzusetzen. Gibt es keine Patientenverfügung oder stimmt die Situation nicht mit derjenigen überein, die in der Verfügung beschrieben ist, dann müssen Betreuer und Bevollmächtigte den mutmaßlichen Willen des Patienten ermitteln. Dazu gibt das Gesetz Anhaltspunkte, etwa die religiöse Überzeugung oder frühere Äußerungen. So kann es beispielsweise sein, dass ein jugendlicher Motorradfahrer seinen Eltern gegenüber geäußert hat, dass er, sollte er jemals einen schweren Unfall haben und ins Koma fallen, nicht länger als eine bestimmte Zeit künstlich am Leben erhalten werden will.
Sind sich behandelnder Arzt und Betreuer nicht einig, dass die Genehmigung oder Untersagung einer bestimmten Maßnahme dem festgestellten Willen des Patienten entspricht, muss nach wie vor das Betreuungsgericht (bisher Vormundschaftsgericht) angerufen werden. Das Gericht kann die Entscheidung der betreuenden Personen nur bestätigen, wenn es den Versuch gemacht hat, den Betroffenen anzuhören und wenn es ein Sachverständigengutachten eingeholt hat - allerdings nicht vom behandelnden Arzt. |



