| Zwischen Laptop und Laufstall |
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| News - Branchennews |
| Mittwoch, den 13. Mai 2009 um 09:10 Uhr |
Zwischen Laptop und Laufstall
Tipps für werdende Mütter, die später in Teilzeit arbeiten wollen
Ob aus finanziellen oder persönlichen Gründen: Immer mehr Frauen möchten heute nach der Geburt eines Kindes bereits frühzeitig wieder an ihren Arbeitsplatz zurückkehren. Damit der berufliche Wiedereinstieg möglichst reibungslos klappt, ist es sinnvoll, bereits während der Schwangerschaft alle Modalitäten mit dem Arbeitgeber zu klären. Hinweise dazu, wann ein Anspruch auf Teilzeit besteht und welche Rechte für Resturlaub und Überstunden gelten, gibt die D.A.S. Rechtsschutzversicherung. Teilzeit nach oder während der Elternzeit?
Viele Arbeitnehmerinnen wollen nach der Geburt ihres Kindes zunächst nur in Teilzeit in den Beruf zurückkehren. Dabei muss zwischen zwei Varianten unterschieden werden: Eine Teilzeitbeschäftigung während der Elternzeit und nach der Elternzeit. Die gesetzlichen Voraussetzungen sind dabei unterschiedlich. Die gesetzlichen Unterschiede
Während der Elternzeit besteht rein rechtlich ein Anspruch auf Teilzeit, wenn der Arbeitnehmer länger als sechs Monate in der Firma angestellt ist, diese mehr als 15 Angestellte beschäftigt und dem Anspruch auf Teilzeit kein dringender betrieblicher Grund entgegengesetzt werden kann (§ 15 Abs. 7 Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz). Arbeitnehmerinnen sollten den Teilzeitwunsch dennoch möglichst frühzeitig und schriftlich äußern. Denn: Je früher der Arbeitgeber Bescheid weiß, desto eher kann er sich darauf einstellen und desto weniger Argumente findet er gegen eine Teilzeitbeschäftigung. Die gesetzliche Regelung sieht vor, dass die Teilzeitarbeit dem Arbeitgeber mindestens sieben Wochen vor Antritt schriftlich angezeigt werden muss. Umrechnung von Resturlaub auf Teilzeit
Geht eine schwangere Arbeitnehmerin in den Mutterschutz, besteht oft noch Anspruch auf Urlaub oder es sind Überstunden angefallen. Der Urlaubsanspruch bleibt während der Elternzeit erhalten und kann anschließend im laufenden oder nächsten Urlaubsjahr genommen werden. Folgt auf die erste Elternzeit unmittelbar eine zweite, verfällt der (Rest-) Urlaub ebenfalls nicht. Wird das Arbeitsverhältnis während oder im Anschluss der Elternzeit beendet, muss der Arbeitgeber den Urlaub abgelten. |



