| Rechte von Arbeitnehmern im Insolvenzfall |
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| News - Branchennews |
| Freitag, den 17. April 2009 um 09:09 Uhr |
Rechte von Arbeitnehmern im InsolvenzfallWissenswertes zu Kündigungsfristen, Insolvenzgeld und InteressenausgleichEine Insolvenz bedeutet für die Arbeitnehmer eines betroffenen Unternehmens nicht zwangsläufig die sofortige Arbeitslosigkeit. Allerdings bringt die neue Situation in der Regel Modifizierungen des Arbeitsvertrages und Änderungen bei den Kündigungsfristen mit sich. Welche Rechte Arbeitnehmer im Fall einer Firmenpleite haben und wie sie diese gegenüber Unternehmen, Insolvenzverwalter und der Agentur für Arbeit wahrnehmen können, fasst die D.A.S. Rechtsschutzversicherung zusammen.
Lohnanspruch und Insolvenzgeld
Sind in den letzten drei Monaten vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens keine Gehälter mehr ausgezahlt worden, so steht den Mitarbeitern ein Insolvenzgeld zu, das von der Agentur für Arbeit ausgezahlt wird. Auf Antrag wird auch ein Vorschuss auf das Insolvenzgeld gewährt. Die Höhe des Insolvenzgeldes entspricht dem Nettogehalt. Es gibt jedoch Obergrenzen, die sich am Bruttogehalt orientieren: In den westlichen Bundesländern gilt als Obergrenze ein monatliches Bruttogehalt von 5.400 Euro, in den östlichen Bundesländern von 4.550 Euro. Darüberliegende Einkommen werden bei der Berechnung nicht berücksichtigt. "Betroffene Arbeitnehmer sollten sich so frühzeitig wie möglich mit ihrem Antrag auf Insolvenzgeld an die Agentur für Arbeit wenden", empfiehlt die D.A.S. "Denn dafür haben sie ab Insolvenzeröffnung nur zwei Monate Zeit!" Interessenausgleich und Sozialplan
Plant der Insolvenzverwalter aufgrund der wirtschaftlichen Situation Massenentlassungen oder die Stilllegung des Betriebes, also eine 'Betriebsänderung', so ist er bei einem Unternehmen mit mehr als 20 wahlberechtigten Arbeitnehmern verpflichtet, den Betriebsrat rechtzeitig und umfassend zu informieren. Danach ist eine mindestens dreiwöchige Verhandlung über einen Interessenausgleich (Paragraph 112 BetrVG) obligatorisch. Einigen sich beide Parteien schriftlich, kann dieser Ausgleich auch die Namen der zu kündigenden Mitarbeiter beinhalten. In diesem Fall hat ein Arbeitnehmer, der gegen seine Kündigung klagt, nahezu keine Aussicht auf Erfolg. Gibt es keinen Betriebsrat oder kommt aus anderen Gründen innerhalb von drei Wochen nach schriftlicher Aufforderung zu Verhandlungen kein Interessenausgleich zustande, kann der Insolvenzverwalter beim Amtsgericht die Feststellung beantragen, dass Entlassungen auf Grund betrieblicher Erfordernisse notwendig und sozial gerechtfertigt sind (Paragraph 125, 126 InsO; BAG, NZA 2000 S. 1180). Wird ein Sozialplan vereinbart, so ist pro Arbeitnehmer eine maximale Abfindungssumme von bis zu zweieinhalb Monatsverdiensten zulässig. Kündigung während des Insolvenzverfahrens
Auch nach Eröffnung des Verfahrens muss der Insolvenzverwalter begründen, warum ein bestimmter Arbeitsplatz eingespart werden muss, beispielsweise wegen teilweiser Schließung des Betriebes. "Grundsätzlich gelten die allgemeinen arbeitsrechtlichen Regeln auch während einer Insolvenz weiter", fasst die D.A.S. Juristin zusammen. "Allerdings sind speziell beim Kündigungsrecht einige Änderungen zu berücksichtigen." Unabhängig von tarif- oder einzelvertraglichen Kündigungsfristen kann sowohl vom Arbeitnehmer als auch vom Insolvenzverwalter das Arbeitsverhältnis innerhalb von drei Monaten zum Monatsende gekündigt werden. Diese Frist gilt selbst dann, wenn etwa im Arbeits- oder Tarifvertrag eine längere Kündigungsfrist vereinbart wurde oder sich die gesetzliche Kündigungsfrist wegen langer Betriebszugehörigkeit verlängert hat. Durch die Wahrnehmung der kürzeren Kündigungsfrist durch den Insolvenzverwalter entsteht ein Schadenersatzanspruch des Arbeitnehmers, den dieser zur Insolvenztabelle anmelden kann. Auch Auszubildenden kann gekündigt werden, wenn beispielsweise der Betrieb nicht mehr in der Lage ist, die Ausbildung fortzusetzen (BAG, NZA 1993, S. 845). |



